Gewährsmängel


Neues Schuldrecht schlägt Kaiserliche Viehmängelverordnung.
Der Verbrauchsgüterschutz nach der Reform im Bürgerlichen Gesetzbuch:

 

Das Aus für die Gewährsmängel nach der althergebrachten kaiserlichen Viehmängelverordnung kommt mit der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Reform des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die kaiserliche Verordnung, immerhin über 100 Jahre alt, genauer: vom 27. März 1899, wird abgelöst durch die Neufassung des § 433, Abs. 1, Satz 2 BGB. Die Reform ergab sich im Zuge europaweiter Harmonisierungen übergreifender Gesetzestexte.

So kannte es jeder:

Der Pferdekauf war häufig ein Kauf per Handschlag auf Vertrauensbasis.

Der Verkäufer haftete nach der Viehmängelverordnung lediglich für sechs Mängel, den so genannten Hauptmängeln, sofern diese innerhalb fester Fristen, den Gewährsfristen, dem Verkäufer mitgeteilt wurden. Zu den sechs Hauptmängeln zählten:

  • Dämpfigkeit
  • Dummkoller
  • Kehlkopfpfeifen
  • Koppen
  • Periodische Augenentzündung
  • Rotz

Wurde ein Pferd ausdrücklich als Schlachttier verkauft, konnte nur Rotz als Gewährsmangel geltend gemacht werden.

Im Laufe der Zeit verschwanden einige der oben genannten Mängel fast völlig von der Bildfläche, so spielen Rotz und Dummkoller heutzutage faktisch keine Rolle mehr im Bereich der Pferdekrankheiten.

Andere Erkrankungen befinden sich hingegen weiter auf dem Vormarsch, ohne dass sich nach der kaiserlichen Viehmängelverordnung daraus Gewährsansprüche ableiten ließen. So machen beispielsweise die Hufrollenerkrankung oder die chronisch obstruktive Bronchitis den Gebrauch eines Pferdes als Reit- oder Zuchttier häufig zunichte.

Praktisch gesehen konnte man also ein Pferd verkaufen, dessen Nutzung von Beginn an nicht im vollen Umfang möglich war, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Es durften nur die sechs Hauptmängel nicht im Rahmen der kurzen Gewährsfrist auftreten.

Pferdekäufer wurden durch die bisherige Regelung unangemessen und in erheblichem Maße benachteiligt: War die Gewährsfrist abgelaufen oder traten andere Krankheiten auf als die Hauptmängel, konnte ein Käufer keine Ansprüche an den Verkäufer stellen wie etwa eine Rücknahme des Pferdes. Gegen solche Risiken half bisher nur ein spezieller, von Juristen verfasster Pferdekaufvertrag, in dem alle Details seperat aufgelistet wurden. Entstanden allerdings trotz eines solchen Vertrages Unstimmigkeiten, konnte man sich auf einen Prozeßentscheid vor Gericht vorbereiten, um seine Forderung auf dem Klageweg erfüllen zu lassen.

Mit dem neuen Schuldrecht greift an dieser Stelle nun der Gesetzgeber ein, indem hier das Schuldrecht überarbeitet wurde:

So sieht es heute aus:

Nach geltendem Recht wird bei einem Pferdekauf das Pferd als "Sachgegenstand" betrachtet. Leider, werden jetzt hier viele Leute sagen, aber der Wunsch vieler Tierfreunde, die Tiere vor dem Gesetz nicht als "Sache" zu bezeichnen, wurde (vorerst) nicht erfüllt. Vom Gesetzgeber aus wird nicht unterschieden, ob es sich bei der verkauften Sache um einen Fernseher oder um ein Pferd handelt. Dieser Umstand führt auch zu einigen Unklarheiten, davon weiter unten mehr.

Der neue Begriff beim Pferdekauf heißt nun "Sachmängel" statt Gewährsmängel. Und dem Käufer wird mit dem neugefassten § 433 eine Garantieleistung des Verkäufers für Sachmängel zugesprochen. Der Käufer hat Anspruch auf ein Pferd, welches frei von Sachmängeln ist.

Frei von Sachmängeln ist ein Pferd, wenn es sich für eine vereinbarte Verwendung eignet, es über eine vereinbarte Beschaffenheit verfügt oder es sich für die übliche Verwendung eignet, die bei Tieren gleicher Art zu erwarten ist.

Aus dem Anspruch auf ein von Sachmängeln freies Pferd ergibt sich nach §§ 437, 439 BGB ein Recht auf Wandlung (das Pferd geht gegen Erstattung des Kaufpreises in voller Höhe wieder in den Besitz des Verkäufers über), Kaufpreisminderung (der Kaufpreis wird neu ausgehandelt), Nacherfüllung (der Verkäufer übernimmt z.B. Behandlungskosten), Ersatzlieferung (der Käufer erhält ein anderes Pferd) und ggf. Schadensersatz (z.B. Tierarztkosten, Transportkosten u.ä.).

Sind dem Käufer Sachmängel beim Kauf bekannt (Verkäufer: schriftlich im Kaufvertrag fixieren!), so verliert er seine o.a. Ansprüche.

Die Sachmängel müssen dem Verkäufer, am besten schriftlich, angezeigt werden.

Und das Ganze mit langen Fristen: Die Garantiedauer beträgt nun zwei Jahre. Man spricht hier von der Verjährungsfrist. Wird ein bekannter Sachmangel mit Vorsatz oder Arglist verschwiegen oder der Käufer entsprechend getäuscht, kann die Verjährungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Aber:

Nach § 476 BGB liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf beim Verkäufer, dieser muss den Nachweis erbringen, dass das Pferd frei von Sachmängeln ist. Nach dieser Zeit geht die Beweislast auf den Käufer über.

Die Verjährungsfristen können ausschließlich beim Pferdeverkauf von Privat an Privat abgekürzt werden, auch auf nur einige Wochen. Bei gewerblichem Pferdeverkauf ist eine Abkürzung der Verjährungsfristen nicht möglich, der Händler ist vom Gesetzgeber her dazu verpflichtet, die Verjährungsfristen in vollem Umfang zu gewähren. Bei Privatpersonen als Käufer / Verkäufer sollten die Fristen im Kaufvertrag festgehalten werden. Finden sich andere als die oben genannten Fristen in einem Kaufvertrag eines gewerblichen Händler, so sind diese nicht gesetzeskonform.

Einige Besonderheiten:

Verkäufer: Privatperson
Käufer: Privatperson

Ausschluß der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht möglich, nur Verkürzung. Unbedingt im Kaufvertrag festhalten. Beschränkung bei der Nacherfüllung zulässig, sofern dies Vertragsbestandteil. Es wird dringend empfohlen, einen speziell ausgearbeiteten Kaufvertag zu verwenden, diesen vollständig auszufüllen und zur Sicherheit unabhängige Zeugen (keine Familienangehörigen!) zum Kauf / Vertragsabschluß mitzunehmen. Dies gilt bei Privatpersonen als Käufer und als Verkäufer.

Verkäufer: Privatperson
Käufer: Unternehmer

Wie oben. Vorsicht: Besser einen individuellen Kaufvertrag abfassen, bei Formvordrucken kommen die AGB (das Kleindedruckte) zum Tragen, dort können Nachteile für den Verkäufer entstehen. Kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingen zum Zuge, gilt dort meist eine einjährige Gewährsfrist.

Verkäufer: Unternehmer
Käufer: Privatperson

Hier gilt der Verbrauchsgüterschutz in vollem Umfang. Der Verkäufer kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr reduzieren, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Was genau ein gebrauchtes Pferd ist, wird sich wohl erst nach ein paar Dutzend Gerichtsentscheidungen so langsam herauskristallisieren... . Zudem kann der Verkäufer keine Haftung mehr ausschließen sondern lediglich den Schadensersatz zumindest begrenzen, zum Beispiel auf maximal die Höhe des Kaufpreises.

Verkäufer: Unternehmer
Käufer: Unternehmer


Hier kommt der Verbrauchsgüterschutz nicht zum Einsatz. Zwischen Gewerbetreibenden läßt sich daher ein wesentlich größerer Spielraum bei den Kaufverträgen einräumen. Anders bei der Beweislast: Diese liegt grundsätzlich von Anfang an beim Käufer.